24. Aug 2021

Enteignung von Berliner Wassergrundstücken – Potenzielle Konsequenzen für Berliner Eigentümer von Wassergrundstücken

Das Gesamtvolumen der Berliner Gewässer beträgt rund 228 Millionen Kubikmeter. Das entspricht etwa 284.750.000 Badewannen voll Wasser. Durch die Stadt fließen zwei große Flüsse, die Spree und die Havel, die sich teilweise verbinden. Dazu kommen zahlreiche kleine Flüsse wie die Müggelspree oder die Wuhle, sowie über 70 Stadtgewässer. Selbstverständlich, dass diese Gewässer zum Baden und deren Ufer zum Verweilen und Spazierengehen einladen. Doch nicht allerorts sind die Ufer frei zugänglich, sondern durch private, oft bebaute Wassergrundstückeder Öffentlichkeit entzogen.

Ziel des Antrages

Um den Berlinerinnen und Berlinern wieder mehr Zugang zu Seen, Flüssen und deren Ufern zu ermöglichen, haben die Fraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis90/Die Grünen des Abgeordnetenhauses von Berlin einen Antrag eingebracht. Darin wird der Senat aufgefordert, für alle Gewässer an den Ufern eine Bauverbotszone in einer Tiefe von ca. 10 Metern auszuweisen. Diese Entscheidung fiel am 16. Juni im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen gegen die Stimmen von CDU, AfD und FDP.

Potenzielle Konsequenzen für Berliner Eigentümer von Wassergrundstücken

Als Vorschlag zur Umsetzung dieser Forderung ist im Antrag beschrieben, man müsse alle Instrumente des Baugesetzbuchs prüfen und bei Bedarf konsequent anwenden. Dies wirft Fragen bei Eigentümern Berliner Wassergrundstücke auf. Solche, die ihre eigenen Badestellen, Stege oder Bootsanleger haben, könnten folglich mit einer Rückbauforderung rechnen. Dort, wo jetzt privatisierte Zugänge sind, sollen laut des Antrages von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen künftig öffentlich zugängliche Stege errichtet werden, damit alle Menschen diese Ufer genießen können. Wenn jegliche Uferbebauung verboten wird, die aus Baustoffen besteht, wie eben Stege, führt dies für Eigentümer zu Einschränkungen der Grundstücksnutzung. Wie Eigentümer von Wassersportanlagen von dieser Regelung betroffen sein werden, ist bisher nicht klar. Offen ist die Frage, ob und wie dort für jedermann das Ufer zugänglich gemacht werden und gleichzeitig den Sportbetrieb nicht stören soll. Um den im Antrag geforderten 10 m Freistreifen am Ufer realisieren zu können, wird über „Enteignung“ dieser Flächen gesprochen. Diese würde beinhalten mit Mitteln des Baugesetzbuchs daraus resultierende Ansprüche geltend zu machen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Enteignung gilt als letztes Mittel, wenn es keine andere Möglichkeit für dringend notwendige Infrastrukturmaßnahmen gibt. Eine Enteignung käme daher erst dann in Betracht, wenn Eigentümer von Wassergrundstücken nicht dauerhafte Wegerechte mit entsprechenden Behörden und dem Land Berlin regeln, zum Beispiel durch einen Verkauf der entsprechenden 10m. In diesem Fall könnte die Gemeinde Privatleuten das Eigentum entziehen. Das Recht der Enteignung ist im Grundgesetz verankert (Artikel 14, Absatz 3). Doch vorerst keine Sorge: Enteignung gibt es in Deutschland nur selten.

Ob das Wohl der Allgemeinheit auf Kosten der Eigentümer von Wassergrundstücken geht, werden die nächsten Monate zeigen.

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