21. May 2024

Was bedeutet das GEG für Verbraucher ? Teil 2 – Welche Anlagen dürfen noch genutzt werden ?

Die Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes geht mit zahlreichen Fristen und Ausnahmeregelungen einher. Welche Heizungen jetzt noch verbaut werden dürfen und welche Anlagen der Umrüstung bedürfen erklären wir im folgenden Beitrag.

Betrifft diese Regelung alle Haushalte ?

Angesichts der Kosten eines Austauschs ist die Frage nach der Möglichkeit, die Maßnahmen des GEG zu umgehen, wohl verständlich. Tatsächlich gibt es einige Ausnahmen, die den Umbau zumindest für eine Zeit herauszögern können.

So müssen zum Beispiel Brennwert- und Niedertemperaturkessel mit Nachtabsenkung und Außentemperatursensoren nicht getauscht werden und können bis 2045 in Betrieb bleiben, sofern sie nicht vorher kaputt gehen.

Auch wenn die Region noch keinen kommunalen Wärmeplan erstellt hat, in welchem die Beheizung mit Fernwärme ausgewiesen  ist, müssen Verbraucher nicht direkt handeln. Muss die Heizung trotzdem ersetzt werden, kann weiterhin für fünf Jahre auf fossile Brennstoffe zurückgegriffen werden. Nach dem 01. Januar 2029 muss die Heizung allerdings sukzessive mit immer mehr Biomasse betrieben werden, um den Anteil von 65 % an erneuerbaren Energien erreichen zu können. Besteht bereits eine kommunale Wärmeplanung und der Verbraucher schließt einen Vertrag ab, der eine Anbindung innerhalb der nächsten zehn Jahre vorsieht, kann er für die Übergangszeit dennoch eine Gas- oder Ölheizung verbauen. Ist in einem Gebiet speziell die Versorgung mit Wasserstoff geplant, dürfen dort auch Gasheizungen eingebaut werden, die umrüstbar auf die Nutzung von Wasserstoff sind.

Heizungsanlagen, die vor dem 19.April 2023 bestellt wurden, können noch bis zum 18. Oktober 2024 verbaut werden. Diese Anlagen sind von den Regelungen des GEG ausgenommen.

Auch Gasetagenheizungen dürfen noch verbaut und für weitere fünf Jahre genutzt werden, wenn die vorherige Anlage kaputt geht. Soll anschließend im Haus eine zentrale Heizungsanlage genutzt werden, sieht der Gesetzgeber für den Wechsel eine Frist von acht Jahren vor. Bleibt die Anlage dezentral, müssen nachträglich verbaute Heizungen nach fünf Jahren wiederum den Kriterien des GEG entsprechen.

Ist eine bestehende Gas- oder Ölheizung funktionstüchtig, kann sie ohnehin bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden, sofern sie vorher nicht irreparablen Schaden nimmt.