Was bedeutet das GEG für Verbraucher ? Teil 3 – Clevere Tipps für den Immobilienerwerb
Energetische Effizienz ist ein wichtiges Thema beim Hauskauf. Im letzten Teil unserer Serie wollen wir unseren Kunden daher einige Ratschläge für die Auswahl der Immobilie unter Gesichtspunkten des GEG an die Hand geben.
Was muss saniert werden ?
Die Pflicht zur Umsetzung des GEG greift bei einem Eigentümerwechsel durch Kauf oder Erbschaft mit einer Frist von zwei Jahren. Sofern nicht bereits geschehen, muss nun die oberste Geschossdecke einer beheizten Wohnung als Abgrenzung zu einer nicht beheizten Wohnung (oder des Daches) mit einer Wärmedämmung von mindestens vier cm Stärke versehen werden. Konstanttemperaturkessel und Heizanlagen, welche älter als 30 Jahre sind, müssen getauscht werden. Ziel sollte hier eine Anlage mit Verbrauch von mindestens 65 % nicht-fossilen Brennstoffen sein. Auch Warmwasser führende Rohre und Armaturen in unbeheizten Räumen bedürfen nun einer Dämmung. Die Fassade ist von der Pflicht zur Sanierung nicht betroffen, jedoch sollte bei der freiwilligen Erneuerung auch auf die Energieeffizienz geachtet werden. Eigentümer können Zuschüsse für die Finanzierung bei der BAFA (Bundesanstalt für Wirtschaft & Ausfuhrkontrolle) oder der KfW beantragen.
Immobilienerwerb ohne Risiko – energetische Effizienz beachten
Damit das Traumhaus sich nicht als finanzieller Albtraum entpuppt, sollten Käufer in jedem Fall die Kosten der kompletten Sanierungsmaßnahmen im Blick behalten. Fragen, die bei der Entscheidung für oder gegen eine Immobilie beantwortet werden sollten sind unter anderem: Wie ist das Haus bisher gedämmt ? Welche Art der Heizung ist verbaut und wie alt ist sie ? Existiert zudem bereits eine Wärmeplanung für die Kommune und bestehen Pläne zum Anschluss an das Fernwärmenetz ? Wer in Erwägung zieht, eine Wohnung zu kaufen, sollte Kontakt zur Hausverwaltung aufnehmen und sich erkundigen, welche Maßnahmen bereits umgesetzt wurden. Natürlich ist der Sanierungszustand der Immobilie insgesamt nicht unerheblich. Nicht zuletzt kann die Beschlusssammlung der Wohneigentümergesellschaft Auskunft darüber geben, ob demnächst eine Sonderumlage anfällt. Zu mehr Aufklärung verhilft auch ein Energieberater der Verbraucherzentralen.