Steffen Schnoor aufs Neue zum Handelsrichter bestellt
Steffen Schnoor, Inhaber von Schnoor Immobilien, wurde am 28. März 2017 erneut für die Dauer von fünf Jahren zum Handelsrichter beim Landgericht Berlin ernannt.
Das Handelsrichteramt ist ein Ehrenamt und wird in den Kammern für Handelssachen der Landgerichte ausgeübt. Die Kammern für Handelssachen (KfH) sind eine besondere Gerichtsbarkeit der Kaufleute, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Kaufmannschaft besetzt ist. Handelsrichter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter und somit gleiches Stimmrecht, sind wie Berufsrichter neutral und unabhängig sowie an das Beratungsgeheimnis gebunden. Anders als der Berufsrichter soll der Handelsrichter aufgrund seiner eigenen berufsspezifischen Qualifikation und seiner Erfahrung in der Unternehmensführung urteilen. Sinn und Zweck der KfH ist es, den kaufmännischen Sachverstand und die kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts einzubinden. Dadurch können Handelsrichter an ihrer eigenen kaufmännischen Gerichtsbarkeit mitwirken. Im Unterschied zu den Zivilkammern der Landgerichte kann die KfH mit ihrer Expertise über Handelsbräuche aufgrund eigener Sachkunde und Wissenschaft, also gegebenenfalls ohne Gutachter, entscheiden! Die ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine Laienrichter wie Schöffen, sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmensführung. Die Kammern für Handelssachen sind nur auf Antrag des Klägers oder des Beklagten zuständig und urteilen nur in Gerichtsprozessen mit wirtschaftlichem Hintergrund. Hierzu zählen Handelsgeschäfte, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, Unternehmensverkäufe, Seerecht, unlauterer Wettbewerb, Gesellschaftsrecht, Beschwerden in Handelsregisterangelegenheiten und ähnliches. Der juristische Sachverstand des Berufsrichters und der kaufmännische Sachverstand der beiden Handelsrichter lassen ein in wirtschaftsrechtlichen Streitfällen praxisnahes und sachgemäßes, die allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten würdigendes Urteil zu. Die Handelsrichter sind wie die Berufsrichter an das Beratungsgeheimnis und das Mäßigungsgebot gebunden und zur Neutralität verpflichtet.