Immobilienrecht (Rechtliches)

Das neue Maklerrecht

Das neue Maklerrecht – Was ändert sich durch das neue Gesetz ab dem 23. Dezember 2020

Mit dem Gesetz wurden deutschlandweit die Regeln zur Maklerprovision vereinheitlicht. Welche Varianten der Provisionsvergütung gibt es zukünftig im neuen Immobilienrecht?

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Doppeltätigkeit – Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision

Der Makler ist in einer Doppelfunktion gleichermaßen für den Verkäufer wie für den Käufer tätig. Mit beiden vereinbart er eine anteilige Provision, in der Regel 6 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Jede der Kaufvertragsparteien bezahlt folglich gleichviel.

Einseitige Vertretung – nur der Verkäufer zahlt die Provision

Zwischen Verkäufer und Makler wird vereinbart, dass der Makler ausschließlich das Interesse des Verkäufers vertritt und nur dieser ihn bezahlt (Innenprovision).

Einseitige Vertretung – Abwälzung eines Provisionsanteils

Der Makler schließt zunächst mit dem Verkäufer einen Maklervertrag, worin eine Provisionszahlung vereinbart wird. In dem Vertrag wird ausgemacht, dass der Makler den Käufer zur Zahlung der Hälfte der Provision verpflichten darf (Abwälzung). Der Käufer unterschreibt einen Vertrag (sogenannter Schuldeintritt) und muss die Provision erst zahlen, wenn Makler oder Verkäufer nachgewiesen haben, dass der Verkäufer bereits die Provision bezahlt hat.

Beauftragung durch den Käufer – nur dieser entrichtet die Provision

Der Makler ist ausschließlich für den Käufer aktiv. Der Makler darf dem Käufer im Rahmen eines Suchauftrages nur Immobilien anbieten, die er bis dato noch nicht in der Vermarktung hatte (In der Praxis kommt dieser Fall quasi nicht vor).

Für wen und welche Immobilienarten gilt das Gesetz

Das Gesetz gilt für die Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Auch Erbbaurechte, Dauerwohnrechte sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken, Doppelhaushälften und Einliegerwohnungen fallen darunter. Es spielt keine Rolle, ob die Immobilie vermietet ist oder zur Selbstnutzung erworben wird. Ausgenommen vom Gesetz sind der Verkauf von Grundstücken, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie gewerblicher Objekte. Künftig müssen alle Verträge in Textform geschlossen werden. Das Gesetz findet bei Verbrauchern Anwendung. Mit gewerblichen Käufern kann die Maklervergütung weiterhin frei vereinbart werden.

Widerrufsrecht für Verbraucher (Fernmeldeabsatzgesetz)

Durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie haben sich die gesetzlichen Vorgaben für Makler geändert. Verbraucher müssen seitdem von Maklern auf Ihr Recht zum Widerruf mittels Widerrufsbelehrung hingewiesen werden. Das Widerrufsrecht kommt bei außerhalb von den Geschäftsräumen des Maklers geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen zum Tragen.

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Das Widerrufsrecht (beim Maklervertrag) in der Praxis

Der Verbraucher findet auf der Homepage des Maklers oder in den Internetportalen ein interessantes, mit einem Provisionshinweis versehendes Immobilienangebot (Einladung zur Abgabe eines Angebots) und wünscht aufgrund dessen weitere Informationen oder einen Besichtigungstermin (Angebot vom Verbraucher an den Makler einen Maklervertrag zu schließen). Der Makler reagiert auf das Angebot und versendet zur Annahme des Angebotes neben weiteren Informationen dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung zu.

Widerrufsbelehrung für Verbraucher (PDF herunterladen)

Geldwäschegesetz (GwG)

Immobilienmakler haben als Verpflichtete gemäß Geldwäschegesetz die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Was bedeutet das für Sie?

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Als Verpflichtete haben wir die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.

Wir müssen Sie nach Ihrem Ausweis fragen

Für die Einhaltung des Gesetzes benötigen wir von unseren Kunden die vollständigen Kontaktdaten und eine Kopie des Personalausweises. Es besteht die Möglichkeit zur Schwärzung nicht erforderlicher Angaben. Alternativ kann man uns ein Personaldokument im Büro vorlegen. Bei Firmen und juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug notwendig. Es ist zudem abzuklären, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes werden natürlich berücksichtigt. Sie stehen ausdrücklich im Einklang mit dem Geldwäschegesetz. Unterstützen Sie uns dabei, die gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen.

Suchauftrag

Sie möchten uns mit der Suche nach einer Immobilie beauftragen und unsere Dienstleistung als Makler in Anspruch nehmen. Gerne können Sie sich bei uns als Kunde vormerken und erhalten in Zukunft bevorzugt und Ihren Wünschen entsprechende Immobilienangebote. Dabei ist folgendes zu beachten.

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Schriftlicher Suchauftrag

Neben den vollständigen Kontaktdaten benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Auftrag. Mit diesem sind Sie nicht exklusiv an uns gebunden. Sofern Sie nur ein konkretes Immobilienangebot erhalten möchten, vermerken Sie dieses bitte auf dem Vertrag mit der entsprechenden Nummer/ID der Immobilie.

Bevorzugte Immobiliensuche

Wir empfehlen Ihnen die Vereinbarung zur Widerrufsbelehrung (Freistellung zum Widerrufsrecht) zu unterzeichnen und zudem uns Ihre genauen Suchwünsche zu erläutern, gern bieten wir Ihnen sodann auch ggf. passende alternative Angebote bevorzugt und schnellstmöglich an.

Suchauftrag mit Widerrufsbelehrung

Anforderungsprofil für Wohnimmobilien oder Baugrundstücke

Anforderungsprofil für Rendite- oder Anlageimmobilien

Datenschutz

Schnoor Immobilien richtet sich streng nach den rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes. Personenbezogene Daten werden nur insoweit verarbeitet, soweit dies im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Unternehmensrichtlinien zulässig ist. Sämtliche personenbezogene Daten werden gegen den unbefugten Zugriff geschützt. Verstöße müssen umgehend dem Datenschutzbeauftragten gemeldet werden.

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Eine Identifizierung und die damit einhergehende Datenerhebung gemäß GwG werden nur durchgeführt, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.

Es werden dabei ausschließlich die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendigen und vom Gesetz geforderten Daten erhoben. Mit den persönlichen Daten unserer Vertragspartner gehen wir mit besonderer Sorgfalt und höchster Vertraulichkeit um.

Energieausweispflicht (EnEV 2014)

Seit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 am 01. Mai 2014 müssen Verkäufer und Vermieter spätestens bei der Besichtigung der Immobilie unaufgefordert einen Energieausweis vorlegen. Werden bei den Vermittlungsaktivitäten Immobilienanzeigen in „kommerziellen Medien“ aufgegeben, müssen diese Angaben zu dessen Art (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs/-verbrauchs, die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger sowie bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffiziensklasse enthalten.

Es drohen Bußgelder bis €€ 15.000.

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Grundlage ist das Energieeinspargesetz (EnEG). Wird bei der Besichtigung kein gültiger Energieausweis vorgelegt, drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von € 15.000. Ab dem 1. Mai 2015 ist nun auch das Unterlassen der Informationspflichten in Immobilienanzeigen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von € 15.000 geahndet werden kann.

Verkäufer, die ihre Immobilie exklusiv von Schnoor Immobilien vermarkten lassen, haben den großen Vorteil, dass sie diesen Ausweis schnellstmöglich und für sie kostenfrei ausstellen lassen können.