Mit dem 1. Januar 2022 beginnt die Feststellung der neuen Grundsteuer. Sie betrifft Grundbesitzerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Häusern und Wohnungen.
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer (GrSt) ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Sie ist eine Gemeindesteuer und wird in Berlin durch das Finanzamt, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt, festgesetzt und eingezogen. Steuerpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Für Kommunen und Gemeinden ist die Grundsteuer eine verlässliche und lukrative Einnahmequelle: In den letzten Jahren bewegten sich die Grundsteuereinnahmen bei rund 15 Milliarden Euro. Von der Grundsteuer zu unterscheiden ist die Grunderwerbsteuer, die beim Kauf von Grundstücken oder Anteilen fällig wird.
Die Grundsteuerreform
Bislang wurden Häuser und Grundstücke mancherorts sehr unterschiedlich besteuert. So gibt es Beispiele, dass für vergleichbare Häuser die Differenz der Grundsteuer fast das Vierfache betragen kann. Das liegt daran, dass der Grundsteuer der so genannte "Einheitswert" der Grundstücke zu Grunde liegt. Im Westen stammt der aus dem Jahr 1964. Im Osten beruhen die Werte auf Feststellungen von 1935. Weil sich seither die Werte sowohl im Osten wie im Westen der Bundesrepublik teilweise stark unterschiedlich entwickelt haben, kommt es zu den drastischen Unterschieden. Die müssen in Zukunft vermieden werden, damit die Grundsteuer wieder im Einklang mit der Verfassung steht.
Mit dem neuen Grundsteuer-Reformgesetz wird geregelt, dass zum 01.01.2022 alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten sind. Nach jeweils sieben Jahren erfolgt dann die nächste Feststellung des Grundsteuerwerts. Die Grundsteuerreform findet Anwendung unabhängig ob sich das Grundvermögen im Privat- oder Betriebsvermögen befindet.
Zu den bisherigen Grundsteuern "A" (agrarische Nutzung) und "B" (bauliche Nutzung) kommt die Kategorie "C" hinzu. Sie erstreckt sich auf unbebaute, aber baureife Grundstücke. Sie soll deren Eigentümer zum Bauen animieren statt Grundstücke über längere Zeiträume hinweg brach liegen zu lassen. So sollen Grundstücksspekulationen vermieden werden und stattdessen neuer Wohnraum entstehen.
Auswirkungen für Eigentümer
Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für jedes Grundstück – ob selbstgenutzt oder vermietet – auf den Stichtag 01.01.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung wird im März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung (Pressemitteilungen, Internet usw.) erfolgen. Die Berliner Finanzämter werden keine Einzelaufforderungen versenden. Ab Juli 2022 können Sie die Erklärung einreichen. Bei der Grundsteuerreform gemäß § 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz sind die Erklärungen grundsätzlich elektronisch über das Steuerportal „Elster“ zu übermitteln. Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden dort rechtzeitig bereitgestellt. Ausnahmen auf Papier sind nur in sehr seltenen Fällen möglich. Die Erklärungen sind spätestens bis zum 31.10.2022 abzugeben. Diese Frist gilt auch, wenn Sie steuerlich beraten sind. Mehr als eine Ermahnung nach der Frist können die Eigentümer nicht erwarten. Danach droht ein Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro, Verspätungszuschlag und im schlimmsten Fall eine Schätzung der Daten, die zuungunsten der Eigentümer ausfallen würde.
Anhand des festgestellten Grundsteuerwerts durch das Finanzamt kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Höhe der „neuen“ Grundsteuer berechnet werden. Der aktuelle Berliner Hebesatz von 810 % ist nicht auf die neu festgestellten Grundsteuerwerte anzuwenden, da er im Zuge der Grundsteuerreform neu festgelegt wird. Erst, wenn für die Mehrzahl der Berliner Grundstücke eine Neubewertung erfolgt ist – also Ende 2023 oder Anfang 2024 –, kann ein neuer Hebesatz ab 2025 festgesetzt werden.
Ob die Grundsteuer mit der Reform teurer wird hängt vom Einzelfall ab. Für die Gemeinden muss die Grundsteuerreform aufkommensneutral sein. Da der Grund für die Reform aber Ungleichbesteuerungen sind, kann sich die Höhe der fälligen Grundsteuerzahlung in Einzelfällen ab 2025 ändern und auf viele Eigentümer könnten erhöhte Kosten zukommen. Schon jetzt ist es ratsam mit Hinsicht auf die Grundsteuerreform sich an Ihren Steuerberater zu wenden.
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid
Finden sich innerhalb der Einspruchsfrist Fehler in einem Bescheid oder werden die angesetzten Werte für unrechtmäßig gehalten, sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden Ein Einspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides über den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig. Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Eine Begründung kann nachgereicht werden.
Quellen
www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.9031.php
www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/grundsteuer-neue-berechnung-2022-faq-100.html