Das aktuelle Maklerrecht – Was ändert sich durch das neue Gesetz seit dem 23. Dezember 2020
Mit dem Gesetz wurden deutschlandweit die Regeln zur Maklerprovision vereinheitlicht. Welche Varianten der Provisionsvergütung gibt es jetzt?
Doppeltätigkeit – Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision
Der Makler ist in einer Doppelfunktion gleichermaßen für den Verkäufer wie für den Käufer tätig. Mit beiden vereinbart er eine anteilige Provision, in der Regel 6 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Jede der Kaufvertragsparteien bezahlt folglich gleichviel.
Einseitige Vertretung – nur der Verkäufer zahlt die Provision
Zwischen Verkäufer und Makler wird vereinbart, dass der Makler ausschließlich das Interesse des Verkäufers vertritt und nur dieser ihn bezahlt (Innenprovision).
Einseitige Vertretung – Abwälzung eines Provisionsanteils
Der Makler schließt zunächst mit dem Verkäufer einen Maklervertrag, worin eine Provisionszahlung vereinbart wird. In dem Vertrag wird ausgemacht, dass der Makler den Käufer zur Zahlung der Hälfte der Provision verpflichten darf (Abwälzung). Der Käufer unterschreibt einen Vertrag (sogenannter Schuldeintritt) und muss die Provision erst zahlen, wenn Makler oder Verkäufer nachgewiesen haben, dass der Verkäufer bereits die Provision bezahlt hat.
Beauftragung durch den Käufer – nur dieser entrichtet die Provision
Der Makler ist ausschließlich für den Käufer aktiv. Der Makler darf dem Käufer im Rahmen eines Suchauftrages nur Immobilien anbieten, die er bis dato noch nicht in der Vermarktung hatte (In der Praxis kommt dieser Fall quasi nicht vor).
Für wen und welche Immobilienarten gilt das Gesetz (Maklerrecht)
Das neue Maklerrecht gilt für die Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Auch Erbbaurechte, Dauerwohnrechte sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken, Doppelhaushälften und Einliegerwohnungen fallen darunter. Es spielt keine Rolle, ob die Immobilie vermietet ist oder zur Selbstnutzung erworben wird. Ausgenommen vom Gesetz (Maklerrecht) sind der Verkauf von Grundstücken, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie gewerblicher Objekte. Künftig müssen alle Verträge in Textform geschlossen werden. Das Gesetz findet bei Verbrauchern Anwendung. Mit gewerblichen Käufern kann die Maklervergütung weiterhin frei vereinbart werden.