Bodenrichtwerte 2019 für Berlin und Brandenburg ab sofort kostenfrei im Internet zugänglich!
Mit diesem neuen Immobilienportal leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Transparenz am Immobilienmarkt und sorgen für eine einfache und schnelle Verfügbarkeit aktueller amtlicher Immobilienmarktinformationen.
Unter www.bodenrichtwerte-boris.de werden Informationen leicht zugänglich für die breite Öffentlichkeit bereitgestellt. Das Immobilienportal enthält Bodenrichtwertinformationen aus derzeit 12 Bundesländern. Die Bodenrichtwerte von 2018 und 2019 und aktuelle Grundstücksmarktberichte können auch als PDF-Dokument erzeugt werden.
Als Mitglied der Gutachterausschüsse von Berlin und Potsdam-Mittelmark begrüßt Steffen Schnoor „BORIS-D“ ausdrücklich. Er selbst hat mit dem RDM-Immobilienpreisspiegel für Berlin und Brandenburg sowie seinen lokalen Marktberichten das „Open Data Konzept“ bereits erfolgreich vor Jahren vollzogen. Wie beim RDM-Immobilienpreisspiegel ist die Nutzung von BORIS-D kostenfrei. Mit der BORIS-D App können Bodenrichtwertinformationen jederzeit auch mobil, inklusive der Lokalisierung des eigenen Standortes, abgerufen werden.
An BORIS-D sind die Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen beteiligt.
Wichtigstes Element zur Herstellung allgemeiner Grundstücksmarkttransparenz ist die regelmäßige Ermittlung und Bekanntmachung von Bodenrichtwerten als Grundlage für Wertermittlungen aller Art, für steuerliche Zwecke und für den Vollzug des Baugesetzbuches. Der Bodenrichtwert (vgl. § 196 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit einem bestimmten Entwicklungszustand und mit den dargestellten wertbeeinflussenden Merkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Bei bebauten Grundstücken wird der Bodenrichtwert mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Der Bodenrichtwert stellt daher den Bodenwert eines fiktiven, unbebauten Grundstücks in einer Bodenrichtwertzone dar. Dieses Bodenrichtwertgrundstück wird durch seine wertbeeinflussenden Merkmale beschrieben. Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale, zum Beispiel des Erschließungs- und Erschließungsbeitragszustands oder der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Bodenwertes vom Bodenrichtwert.